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  Zu den Reisebedingungen: Reiseveranstalter Reisevermittler  
     
  ~ Allgemeine Geschäftsbedingungen - Reiseveranstalter Victoria-Cavtat Reisen e.K. ~  
     
  1. Abschluss des Reisevertrages  
  Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Victoria-Cavtat Reisen e.K., Inhaberin Peggy Brailo  
  (nachfolgend "VC" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.  
  Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch  
  für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine  
  eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und  
  gesonderte Erklärung übernommen hat.  
  Der Vertrag kommt mit der Annahme durch VC zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.  
  Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird VC dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.  
  Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot durch VC vor, an das VC  
  für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn  
  der Kunde innerhalb der Bindungsfrist von 10 Tagen die Annahme dieses Angebots gegenüber VC erklärt.  
     
 
2. Bezahlung
 
 
2.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, mindestens jedoch 100 Euro. Die
 
 
Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
 
 
2.2 Die Anzahlung darf von VC nur nach Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
 
 
entgegengenommen werden und wird auf den Reisepreis angerechnet.
 
 
2.3 Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens 4 Wochen vor Leistungsbeginn
 
 
bzw. bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.
 
 
2.4 Bei Buchungen bis zu 4 Wochen vor Leistungsbeginn bitten wir Sie, den Gesamtpreis sofort bei Buchung zu zahlen um
 
 
Ihnen rechtzeitig alle Buchungsunterlagen zusenden zu können.
 
  2.4 Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Reisende  
  einen Sicherungsschein erhalten hat, wird VC von der Leistung frei und kann vom Reisenden die entsprechenden  
  Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsweigerung hatte.  
     
  3. Leistungen  
  Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den  
  hierauf Bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.  
  Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für VC bindend.  
  VC behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor  
  Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich  
  informiert wird.  
     
 
4. Regelungen für Ferienhäuser und Ferienwohnungen
 
 
4.1 Ausstattungen
 
 
Die Ferienhäuser und Ferienwohnungen wurden nach dem individuellen Geschmack der Besitzer gebaut und eingerichtet.
 
 
Die Küche ist mit Geschirr und Besteck für die angegebene Personenzahl ausgestattet und hat einen Elektro- oder
 
 
Gasherd und einen Kühlschrank. Elektrogeräte wie Kaffeemaschine oder Toaster sind nicht immer vorhanden, ein Herd
 
 
besteht in der Regel aus zwei Gas- oder Elektroplatten, ein Backofen ist meist vorhanden. Technische Störungen jeglicher
 
 
Art sollten umgehend dem Hausbesitzer bekannt gegeben werden, um Abhilfe schaffen zu können.
 
 
4.2 Objektbeschreibungen
 
 
Die Beschreibungen wurden mit großer Sorgfalt erstellt. VC hat jede angebotene Ferienunterkunft besichtigt und besucht
 
 
diese regelmäßig. Sollten Sie Fragen zur Ausstattung haben, berät Sie VC gerne.
 
 
4.3 Personenzahl
 
 
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Beschreibung des Vermieters. Ein Mietobjekt darf nicht (auch nicht zeitweise)
 
 
mit mehr Personen (Erwachsene und Kinder) bewohnt werden, als dies jeweils vorgesehen ist. Der Vermieter kann die
 
 
überzähligen Personen abweisen, bei Möglichkeit der Unterbringung gesondert berechnen oder Sie sofort wegen
 
 
Verletzung des Mietvertrages ohne Erstattung der Miete des Hauses verweisen. Bei Vertragsverletzungen des Mieters
 
 
kann der Vermieter Schadenersatz verlangen.
 
 
4.4 Kurtaxe
 
 
Die Kurtaxe (ortsabhängige kommunale bzw. staatliche Abgabe) wird separat vor Ort berechnet und ist in Ihrer Höhe von
 
 
der Regelung von der betreffenden Kommune abhängig. Die Kurtaxe beträgt bis zu maximal EURO 1,80 pro Person und
 
 
Tag in Abhängigkeit vom Alter, dem Devisenkurs und der Reisezeit. Kinder bis 12 Jahre zahlen meist keine Kurtaxe.
 
 
4.5 Mitwirkungspflichten
 
 
Stellt der Mieter Schäden am Mietobjekt fest oder hat er Beanstandungen im Verhältnis zur Beschreibung des Vermieters
 
 
im Katalog, sind diese dem Eigentümer/Verwalter unverzüglich zu melden. Es wird empfohlen, im Fall von Beanstandungen,
 
 
die vom Vermieter nicht behoben werden, sich sofort über eine Mietminderung zu einigen und diese abzuwickeln.
 
 
Alle Vertragsparteien sind bestrebt, eventuelle Streitigkeiten gütlich zu regeln.
 
 
Der Mieter ist im Falle von Leistungsstörungen verpflichtet, bei der Beseitigung derselben kooperativ mitzuwirken,
 
 
insbesondere hat er alle Schäden zu melden und muss versuchen, diese mit dem Vermieter/Verwalter zu klären.
 
 
4.6. An- und Abreise
 
  Es wird gebeten nach Möglichkeit nicht vor 14 Uhr anzureisen und bis 10 Uhr am Abreisetag die Unterkunft frei zu geben.  
     
  5. Leistungs- und Preisänderungen  
  Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach  
  Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,  
  sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der  
  gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.  
  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.  
  VC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu  
  setzen.  
  Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder der kostenlose Rücktritt angeboten.  
  VC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der  
  Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer  
  Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro  
  Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin  
  mehr als vier Monate liegen.  
  Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der  
  Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisantritt, davon in Kenntnis zu setzen.  
  Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.  
  Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der  
  Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen  
  Reise zu verlangen, wenn VC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot  
  anzubieten.  
  Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung VC über die Preiserhöhung bzw. Änderung der  
  Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.  
     
  6. Rücktritt durch den Kunden  
  Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung  
  bei VC. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, oder  
  tritt er die Reise nicht an, so kann VC eine angemessene Entschädigung verlangen.  
  Diese bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen  
  sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.  
  Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe  
  des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis  
  pauschalieren. Dieser wird pro Person/Wohneinheit berechnet.  
     
  6.1. Standard Gebühren  
 
bis 30 Tage vor Reiseantritt   20%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt   25%
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt
  35%
ab 14. Tag vor Reiseantritt
  50%
ab 7. Tag vor Reiseantritt
  85%
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise
100%
 
     
  6.2. Ausnahmen von der Standard Regelung  
  a. Schiff, Ferienwohnungen/-Häuser/Appartements  
 
bis 45. Tag vor Reiseantritt
  20%
ab 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt
  50%
ab 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt
  80%
am Tag des Reiseantritts  oder bei Nichtantritt der Reise
100%
 
     
  b. Andere Reisearten  
  Die in den Ziffern 6.1. bis 6.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in  
  diesen Reisebedingungen entwickelnden Grundsätzen behandelt.  
     
  7.  Umbuchung  
  Auf Wunsch nimmt der Veranstalter, soweit überhaupt durchführbar, vor Beginn der in 6.1 bis 6.2, mit Ausnahme von  
  6.2.c. genannten Fristen eine Änderung der Reisebestätigung vor.  
  Dafür werden € 30,00 pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes  
  des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung  
  Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt   
  möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5, 6.1 und 6.2 und gleichzeitiger .  
  Neuanmeldung durchgeführte werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen  
     
  8. Eintritt von Ersatzpersonen  
  Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Eintritte in die Rechte und Pflichten aus dem  
  Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser dem besonderen  
  Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen  
  entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers, ist der Veranstalter berechtig,  
  für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten € 25,00 zu verlangen. Der Nachweis niedrigerer  
  oder nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.  
     
 
9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
 
  Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht  
  in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen  
  bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung  
  gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.  
     
  10. Rücktritt und Kündigung durch VC  
  VC kann in folgenden Fällen vor Eintritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den  
  Reisevertrag kündigen:  
  a) Ohne Einhaltung einer Frist  
  Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder  
  wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.  
  Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis;  er muss sich jedoch den Wert der ersparten  
  Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in  
  Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge  
  b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt  
  Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich  
  sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu  
  unterrichten. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der  
  Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der  
  Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der  
  Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.  
  c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt  
  Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar  
  ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung  
  der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise bedeuten  
  würde.  
 
Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten
 
 
hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares
 
 
Ersatzangebot unterbreitet hat.
 
 
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
 
  Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters  
  keinen Gebrauch macht.  
     
  11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände  
  Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder  
  beeinträchtigt, so können sowohl Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag  
  gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden  
  Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.  
  Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag  
  die Rücktrittsforderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den  
  Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.  
     
  12. Haftung des Reiseveranstalters  
  12.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:  
  1) die gewissenhafte Reisevorbereitung;  
  2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers;  
  3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht  
  gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;  
  4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.  
  12.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit den Leistungserbringung betrauten Person.  
  12.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden  
  hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen,  
  sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.  
  Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.  
  Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach dem Förderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der  
  Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.  
     
  13. Beschränkung der Haftung  
  Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den  
  dreifachen Reisepreis beschränkt.  
  13.1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder  
  13.2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines  
  Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten  
  Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,  
  haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die  
  Haftung für Sachschäden je auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten  
  jeweils je Reisenden und Reise.  
  13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörung im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen  
  lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der  
  Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch  
  gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler  
  Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu  
  erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter  
  bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten  
  Voraussetzungen ausgeschlossen ist.  
  13.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung  
  nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau,  
  Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die  
  Haftung der Fluchfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.  
  13.5 Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden  
  Bestimmungen.  
  13.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reders zu, so regelt sich die Haftung  
  auch nach den Bestimmungen des AGB´s und des Binnenschifffahrtsgesetzes.  
     
  14. Gewährleistung  
  a. Abhilfe  
  Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende bei den örtlichen Leistungsträgern oder bei  
  Nichterreichbarkeit dieser Leistungsträger unter der Telefonnummer +49 (0)89 89408010 telefonisch oder per Telefax  
  unter +49 (0)89 89408011 Abhilfe verlangen.  
  Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.  
  Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.  
  b. Minderung des Reisepreises  
  Für die Dauer einer nichtvertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des  
  Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs  
  der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein,  
  soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.  
  c. Kündigung des Vertrages  
  Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb  
  einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den  
  Reisvertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche  
  Erklärung - kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem,  
  dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es  
  nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige  
  Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Im Falle der Kündigung  
  schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des  
  Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.